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BGH Urteil v. - X ZR 115/22

Gesetze: § 651h Abs 1 S 3 BGB, § 651h Abs 3 BGB, Art 3 Nr 12 EURL 2015/2302, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302

Pauschalreisevertrag: Rücktritt vor Reisebeginn wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise; Absehbarkeit eines Risikos; Inkaufnahme des sich aus der Ungewissheit ergebenden Risikos

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren (Bestätigung von , NJW-RR 2023, 1540).

2. Absehbar in diesem Sinne ist ein Risiko auch dann, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.

3. Durch die Buchung der Reise in einer solchen Situation gibt der Reisende grundsätzlich zu erkennen, dass er das sich aus der bestehenden Ungewissheit ergebende Risiko in Kauf nimmt. Hieran muss er sich festhalten lassen, wenn sich das Risiko verwirklicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:141123UXZR115.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 9 Nr. 52
NJW-RR 2024 S. 193 Nr. 3
CAAAJ-54356

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