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BGH Urteil v. - X ZR 82/21

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 251 475 (Streitpatents), das am 19. April 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 101 19 244 vom 19. April 2001 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Vermittlung und Überwachung einer Reise betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070923UXZR82.21.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-54389

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