Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im Ausland von einer inländischen Apotheke bestellten Präparaten
Leitsatz
Ein inländisches Arzneimittel, das nicht gemäß § 21 AMG zugelassen ist und deshalb im Inland nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf, ist nicht apothekenpflichtig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (vgl. auch 5 C 3.22, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).