Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten Präparats OMEGA-life classic balance 500
Leitsatz
1. Der Begriff des Arzneimittels im Sinne der beihilferechtlichen Vorschrift des § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nimmt mittels einer dynamischen Verweisung auf den Arzneimittelbegriff des § 2 AMG Bezug und stimmt mit diesem inhaltlich überein.
2. Die von § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV geforderte Apothekenpflichtigkeit setzt voraus, dass das betreffende Arzneimittel nach den insoweit jeweils einschlägigen Regelungen des Arzneimittelgesetzes im Inland für den Endverbrauch überhaupt rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf.
3. Für die Erfüllung des Merkmals des rechtmäßigen Inverkehrbringens im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG ist es nicht erforderlich, dass das Präparat im Ausfuhrstaat rechtmäßig als Arzneimittel, sondern dass es dort überhaupt rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden darf.