- Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung - Zum Begriff der neuen Tatsachen
Leitsatz
1. Über Grund und Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuer-FA und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige FA selbständig zu entscheiden (Anschluß an , BFHE 149, 468, BStBl II 1987, 508).
2. Ergebnismitteilungen des Körperschaftsteuer-FA an das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige Veranlagungs-FA über eine bei einer GmbH durchgeführte Außenprüfung geben rechtliche Schlußfolgerungen und Schätzungsergebnisse wieder, stellen für sich jedoch keine Tatsachen dar, die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 berechtigen.
3. Ein Sachverständigengutachten ist i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 insoweit Beweismittel, als es die Erkenntnis neuer Tatsachen vermittelt und nicht lediglich Schlußfolgerungen enthält.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 569 BFH/NV 1993 S. 25 Nr. 5 DAAAA-94544