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Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die ehrenamtlichen Mitgliedern der sog. verkammerten Berufe für die Mitarbeit in den Kammern gewährt werden
Bezug: BStBl 2009 II S. 405
Ich bitte, bei den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der sog. verkammerten Berufe für die Mitarbeit in den Kammern gezahlt werden, folgende Auffassung zu vertreten:
1 Allgemeines
Die nachstehenden Regelungen gelten für Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder der sog. verkammerten Berufe für ihre Mitarbeit in den jeweiligen Kammern. "Verkammerte Berufe" sind die Berufsgruppen, deren Berufsbild, -tätigkeit, -zulassung und -ausübung von gesetzlichen Voraussetzungen geprägt und abhängig ist. Dazu zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Apotheker.
Eine sinngemäße Anwendung ist auch auf Zahlungen an ehrenamtliche Mitglieder gewerblicher oder handwerklicher Berufe für die Mitarbeit in deren Kammern möglich.
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern der verkammerten Berufe für die Mitarbeit in den Kammern gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG oder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haft...