Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter Verzinsung garantiert, fließen Zinsen erst zu, wenn Käufer von Rücknahmegarantie Gebrauch macht
Leitsatz
Garantiert der Verkäufer von Aktien deren Käufer die jederzeitige Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich einer bestimmten "Verzinsung" innerhalb einer vereinbarten Frist, so kommt ein Zufluß dieser "Zinsen" beim Käufer nicht schon aufgrund der vom Verkäufer erteilten Gutschrift, sondern erst in Betracht, wenn der Käufer von der Rücknahmegarantie Gebrauch macht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 602 BFH/NV 1993 S. 54 Nr. 9 HAAAA-94560