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BVerwG Urteil v. - 3 C 15/22

Gesetze: § 4 StVG, § 28 Abs 1 StVG, § 28 Abs 2 StVG, § 28 Abs 3 StVG, § 29 StVG 2013, § 29 Abs 7 S 1 StVG vom , § 65 Abs 3 Nr 2 S 1 StVG 2013, § 65 Abs 3 Nr 3 StVG, § 65 Abs 3 Nr 4 StVG, § 65 Abs 3 Nr 5 StVG, Art 103 Abs 2 GG

Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems

Leitsatz

Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum Ablauf des im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar, nicht aber für deren Verwertung bei der Berechnung des Punktestands. Die Verwertbarkeit richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem geltenden Fassung. Ein Verwertungsverbot besteht somit nicht mehr bereits ab Tilgung bzw. Tilgungsreife einer Eintragung, sondern erst dann, wenn zusätzlich auch die einjährige Überliegefrist abgelaufen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:300823U3C15.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1361 Nr. 19
NJW 2024 S. 1365 Nr. 19
CAAAJ-54839

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