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Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - S 2230 A - St 31 1a / St 31 1b

Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2021 sowie aktuelle Hinweise zum Veranlagungsjahr 2022

Bezug: BStBl 2015 I S. 877

Bezug: BStBl 2023 II S. 852

Bezug:

Bezug: BStBl 1976 II S. 539

Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 3 und Tz. 4 zur Gewinnermittlung bei Land-und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.

1. Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2022

1.1 Anlage L und Anlage 34b

Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich keine Änderungen.

1.2 Anlage 13a und AV13a

Die Anlagen 13a und AV13a sind ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 keine Anlagen mehr zur Einkommensteuererklärung. Für die Gewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine eigene Unterfallart (UFA 76) geschaffen. Zur Einführung der UFA 76 ergeht eine gesonderte Rundverfügung.

2. Aktuelle ertragsteuerliche Hinweise

2.1 Ermittlung eines Übergangsgewinnes bei Wechsel von oder zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus LuF neben den Gewinnermittlungsarten durch Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung steht. Diese enthält sowohl Elemente ...BStBl I 2015, 877

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