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Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 42 - S 2702 - 3

Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sog. Familiengenossenschaften; modellhafte Gestaltung

Bezug:

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In dem Zuständigkeitsbereich einiger Finanzämter des Landes Sachsen-Anhalt ist ein steuerliches Gestaltungsmodell aufgetreten, das eng mit dem Genossenschaftsrecht verbunden ist. Dieses Modell wird aktiv von interessierter Seite beworben und vertrieben.

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Grundlage ist die Gründung einer Genossenschaft, deren Mitglieder sich auf eine Familie im weiteren Sinne beschränken.

Eine Genossenschaft muss, um rechtlich Anerkennung durch Eintragung in das Genossenschaftsregister zu erlangen, u.a. die Voraussetzungen des 1. Abschnitts des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) erfüllen.

Hierfür muss die obligatorische Satzung Angaben zum Zweck und dem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft enthalten (§ 1 Abs. 1 GenG):

Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Es ist zu beachten, dass der Begriff der „Wirtschaft ihrer Mitgliede...

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