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BGH Beschluss v. - IX ZA 14/23

Gesetze: § 83 Abs 1 S 1 InsO, § 84 Abs 1 S 1 InsO, § 1954 Abs 1 BGB, § 1956 BGB, § 2046 Abs 1 S 1 BGB

Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280923BIXZA14.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 194 Nr. 5
BB 2024 S. 717 Nr. 13
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 4
NJW 2024 S. 10 Nr. 6
NJW 2024 S. 366 Nr. 6
NJW 2024 S. 367 Nr. 6
WM 2024 S. 32 Nr. 1
ZIP 2023 S. 2711 Nr. 51
SAAAJ-54919

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