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BFH Beschluss v. - XI R 22/20

Gesetze: MwSt DVO Art. 10; MwStSysRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; MwStSysRL Art. 44; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 3a Abs. 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 81 Abs. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2,; AO § 119 Nr. 6; ZPO § 90 Abs. 2;

Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes der wirtschaftlichen Tätigkeit

Leitsatz

1. NV: Ein besonderes Interesse eines Beteiligten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (hier: aufgrund „existentieller Bedrohung“) steht einer Entscheidung nach § 126a FGO nicht entgegen.

2. NV: Die Beurteilung, von welchem Ort ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder an welchem Ort —unionsrechtlich— der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.181023.XIR22.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2965 Nr. 51
BFH/NV 2024 S. 182 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2024 S. 80
UR 2024 S. 64 Nr. 2
UStB 2024 S. 49 Nr. 2
JAAAJ-54948

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