Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes der wirtschaftlichen Tätigkeit
Leitsatz
1. NV: Ein besonderes Interesse eines Beteiligten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (hier: aufgrund „existentieller Bedrohung“) steht einer Entscheidung nach § 126a FGO nicht entgegen.
2. NV: Die Beurteilung, von welchem Ort ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder an welchem Ort —unionsrechtlich— der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2965 Nr. 51 BFH/NV 2024 S. 182 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2024 S. 80 UR 2024 S. 64 Nr. 2 UStB 2024 S. 49 Nr. 2 JAAAJ-54948