2. Eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle (hier: Materiallieferungen sowie rückläufige Erwerbe des bearbeiteten Materials) ist möglich, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.
3. Zur Berücksichtigung von Materialkosten eines Produktionsunternehmens im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode, wenn der Auftraggeber die zu bearbeitenden Materialien zum Einstandspreis an das Produktionsunternehmen verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.
4. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) setzt voraus, dass die Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens ist, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Dies setzt voraus, dass die Produktion für einen Kunden als eigenständige Produktion im Unternehmen und damit als organischer Teil des Unternehmens angesehen werden kann.
5. Der Einbezug von Plankosten ist am ehesten geeignet, der bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen anzuwendenden sogenannten ex-ante-Betrachtung (s.a. § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG) Rechnung zu tragen.
6. Zur Berücksichtigung von Standortvorteilen ist zunächst der Umfang der Standortvorteile zu bestimmen und anhand der jeweiligen Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen eine Aufteilung vorzunehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:U.090823.IR54.19.0
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 675 BB 2023 S. 2965 Nr. 51 BFH/NV 2024 S. 206 Nr. 2 BFH/PR 2024 S. 93 Nr. 3 BFH/PR 2024 S. 93 Nr. 3 DB 2024 S. 31 Nr. 1 DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 50 DStRE 2024 S. 193 Nr. 4 EStB 2024 S. 17 Nr. 1 FR 2024 S. 918 Nr. 19 GStB 2024 S. 13 Nr. 4 IStR 2024 S. 149 Nr. 4 IStR 2024 S. 157 Nr. 4 IStR 2024 S. 471 Nr. 12 PIStB 2024 S. 69 Nr. 3 PIStB 2024 S. 73 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2024 S. 77 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2024 S. 78 UAAAJ-54953