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BGH Urteil v. - IX ZR 162/22

Gesetze: § 35 Abs 2 S 2 InsO, § 295 Abs 2 InsO vom

Anspruch gegen Schuldner in Insolvenzverfahren auf Zahlung von Abführungsbeträgen aus selbständiger Mediationstätigkeit

Leitsatz

1. Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.

2. Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023UIXZR162.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 66 Nr. 3
DB 2024 S. 319 Nr. 6
DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 1
NJW 2024 S. 8 Nr. 1
NJW-RR 2024 S. 185 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2024 S. 230
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2024 S. 230
WM 2024 S. 34 Nr. 1
ZIP 2024 S. 242 Nr. 5
ZIP 2024 S. 934 Nr. 17
ZIP 2024 S. 934 Nr. 17
QAAAJ-55105

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