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BGH Beschluss v. - V ZB 16/23

Gesetze: § 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130a Abs 4 S 1 Nr 3 ZPO, § 130d ZPO, § 322 Abs 3 AO, § 15 ZVG, § 27 ZVG

Elektronischer Rechtsverkehr: Erforderlichkeit eines Dienstsiegels bei Übermittlung des Vollstreckungsantrags der Vollstreckungsbehörde über das besondere elektronische Behördenpostfach

Leitsatz

Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an , NJW-RR 2023, 906).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZB16.23.0

Fundstelle(n):
DB 2024 S. 386 Nr. 7
NJW-RR 2024 S. 269 Nr. 4
WM 2024 S. 31 Nr. 1
UAAAJ-55241

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