Elektronischer Rechtsverkehr: Erforderlichkeit eines Dienstsiegels bei Übermittlung des Vollstreckungsantrags der Vollstreckungsbehörde über das besondere elektronische Behördenpostfach
Leitsatz
Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an , NJW-RR 2023, 906).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZB16.23.0
Fundstelle(n): DB 2024 S. 386 Nr. 7 NJW-RR 2024 S. 269 Nr. 4 WM 2024 S. 31 Nr. 1 UAAAJ-55241