Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Von einem Mitgliedstaat erlassene Steuervorbescheide – Für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe – Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe – Begriff ‚Vorteil‘ – Bestimmung des Referenzsystems – ‚Normale‘ Besteuerung nach nationalem Recht – Kontrolle der vom Gericht der Europäischen Union vorgenommenen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof – Direkte Besteuerung – Enge Auslegung – Befugnisse der Europäischen Kommission – Begründungspflicht – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen – Begriff ‚Rechtsmissbrauch‘ – Ex-ante-Beurteilung durch die Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats – Grundsatz der Rechtssicherheit
Leitsatz
Die Rechtssachen C-451/21 P und C-454/21 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.
Der Beschluss (EU) 2019/421 der Kommission vom über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-451/21 P und C-454/21 P.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.