Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte
Leitsatz
1. Ein Grundstück kann bei einer Betriebsaufspaltung nicht nur wegen seiner Lage und seines Zuschnitts wesentliche Betriebsgrundlage sein, sondern auch deswegen, weil das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen auf das Grundstück angewiesen ist (hier Dachdeckerbetrieb).
2. Eine sachliche Verflechtung (Leitsatz 1) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte (Abweichung von den BFH-Urteilen vom VIII R 77/87, BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334; vom VIII R 78/87, BFH/NV 1992, 247; vom III R 91/88, BFH/NV 1993, 167).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 718 BFH/NV 1993 S. 63 Nr. 10 GAAAA-94611