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EuGH Urteil v. - C-532/22

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 53

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 53 – Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung für Unterhaltungsveranstaltungen – Ort der Dienstleistung – Übertragung interaktiver Videositzungen per Streaming – Bereitstellung von Räumlichkeiten und des notwendigen Materials für das Filmen von Darbietungen sowie Durchführung von Beratung zur Erbringung qualitativ hochwertiger Darbietungen

Leitsatz

Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem Studio zur Aufzeichnung von Videochats an den Betreiber einer Plattform für Verbreitungen über das Internet erbracht werden und die darin bestehen, digitale Inhalte in Form interaktiver Videositzungen erotischer Art zu erstellen, die von einem solchen Studio gefilmt werden, um sie diesem Betreiber zur Verbreitung durch diesen auf der genannten Plattform zur Verfügung zu stellen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2023:919

Fundstelle(n):
KAAAJ-55360

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