Bauträgervertrag über die Errichtung von Eigentumswohnungen: Wirksamkeit einer im Erwerbsvertrag verwendeten Formularklausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine Tochtergesellschaft des Bauträgers; Geltendmachung von Mängelansprüchen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Prozessstandschafter der Erwerber; rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten der GdWE bei Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme gegenüber der vom Bauträger erhobenen Einrede der Verjährung der geltend gemachten Mängelansprüche
Leitsatz
1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter-)Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam (Anschluss an , BauR 2013, 2020).
2. Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Prozessstandschafterin der Erwerber Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist (Anschluss an , BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206; Urteil vom - VII ZR 49/15, BGHZ 209, 128).
3. Zur Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten einer GdWE vorliegt, wenn diese - als Prozessstandschafterin der Erwerber - in der Vergangenheit zweimal Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend gemacht hat, die von dem in Anspruch genommenen Bauträger jeweils reguliert wurden, und sie sich später bei der klageweisen Geltendmachung weiterer Mängelansprüche gegenüber der vom Bauträger erhobenen Einrede der Verjährung auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums beruft.
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 8 Nr. 3 NJW-RR 2024 S. 503 Nr. 8 WM 2024 S. 948 Nr. 20 ZIP 2024 S. 621 Nr. 12 ZIP 2024 S. 621 Nr. 12 ZIP 2024 S. 643 Nr. 12 DAAAJ-55371