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BGH Urteil v. - II ZR 214/21

Gesetze: § 136 Abs 1 S 1 Alt 3 AktG, § 147 Abs 1 AktG

Aktiengesellschaft: Stimmverbot eines herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft; hinreichende Bestimmtheit eines Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organmitglieder der abhängigen Gesellschaft

Leitsatz

1. Ein herrschendes Unternehmen ist im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder der abhängigen Gesellschaft Beschluss gefasst wird und die vorgeworfene Pflichtverletzung auf Veranlassung und zugunsten des herrschenden Unternehmens begangen worden sein soll.

2. Ein Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 AktG ist dann hinreichend bestimmt, wenn er im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats bestehen soll, gegen die Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden sollen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anspruchsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:281123UIIZR214.21.0

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 201 Nr. 6
BB 2024 S. 195 Nr. 5
BB 2024 S. 196 Nr. 5
BB 2024 S. 2 Nr. 1
BB 2024 S. 207 Nr. 5
DB 2024 S. 174 Nr. 4
DB 2024 S. 175 Nr. 4
DB 2024 S. 45 Nr. 1
DNotZ 2024 S. 384 Nr. 5
DNotZ 2024 S. 384 Nr. 5
DStR 2024 S. 249 Nr. 5
DStR-Aktuell 2024 S. 13 Nr. 1
WM 2024 S. 28 Nr. 1
ZIP 2024 S. 4 Nr. 1
ZIP 2024 S. 73 Nr. 2
NAAAJ-55372

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