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Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab
(BStBl I S. 1212)
Bezug: BStBl 2020 I S. 1212
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Äquatorialguinea: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Armenien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Aserbaidschan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Bahamas: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Belize: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Brunei Darussalam: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Chile: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Fidschi: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Georgien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Guatemala: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Irak: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Iran, Islamische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Kosovo: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Libanon: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Malta: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Moldau, Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Namibia: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Nauru: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Palau: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Seychellen: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Spanien: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Suriname: von Gruppe 3 nach Grup...