Ersatzleistungen für nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG angefallene Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses - neben dem Nutzungswert nach § 21a EStG - als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen
Leitsatz
Schadensersatzleistungen, mit denen nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG angefallene Werbungskosten zu einem Zeitpunkt ersetzt werden, in dem der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21a EStG zu ermitteln ist, sind nicht in diesem Nutzungswert enthalten. Sie sind zusätzlich im Veranlagungszeitraum des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 748 BFH/NV 1993 S. 47 Nr. 8 TAAAA-94624