Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheits- und Pflegekostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
Leitsatz
NV: Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR21.22.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2024 S. 170 Nr. 2 DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 51 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2024 S. 118 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2024 S. 118 BAAAJ-55512