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BFH Beschluss v. - IX B 12/23

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3; FGO § 119 Nr. 3 und 6; GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4;

Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG; Gehörsverletzung; hinreichende Begründung

Leitsatz

1. NV: Die Frage der zeitlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.

3. NV: Ein Urteil ist nur dann im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.071223.IXB12.23.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 21 Nr. 1
BFH/NV 2024 S. 196 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2024 S. 80
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2024 S. 80
PAAAJ-55516

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