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BAG Urteil v. - 6 AZR 157/22 (B)

Gesetze: § 45 Abs 3 S 1 ArbGG, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 3 KSchG, Art 6 EGRL 59/98, Art 2 Abs 3 UAbs 2 EGRL 59/98, § 134 BGB

Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

Leitsatz

Der Sechste Senat beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom (- 2 AZR 371/11 - BAGE 144, 47) erfordert die Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:141223.B.6AZR157.22B.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 116 Nr. 3
BB 2024 S. 757 Nr. 13
ZIP 2023 S. 5 Nr. 51
ZIP 2024 S. 314 Nr. 6
ZIP 2024 S. 683 Nr. 13
ZIP 2024 S. 684 Nr. 13
SAAAJ-55567

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