Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren
Leitsatz
Der Sechste Senat beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom (- 2 AZR 371/11 - BAGE 144, 47) erfordert die Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 116 Nr. 3 BB 2024 S. 757 Nr. 13 ZIP 2023 S. 5 Nr. 51 ZIP 2024 S. 314 Nr. 6 ZIP 2024 S. 683 Nr. 13 ZIP 2024 S. 684 Nr. 13 SAAAJ-55567