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BGH Beschluss v. - I ZB 32/23

Gesetze: § 16 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 1 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 4 GeschGehG, § 486 Abs 1 ZPO, § 484 Abs 2 S 1 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO

Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und der Anordnung einer Zugangsbeschränkung im selbständigen Beweisverfahren

Leitsatz

1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.

2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:091123BIZB32.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1 Nr. 1
NJW-RR 2024 S. 475 Nr. 7
WM 2024 S. 468 Nr. 10
KAAAJ-55587

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