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Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz;
Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht
I.
Die zum als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des aus. Ab dem ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom zum ausgeführt werden, der bis zum geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.