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BMF - III C 2 - S 7220/22/10001: 009 BStBl 2024 I S. 90

Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz;

Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

I.

Die zum als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des aus. Ab dem ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom zum ausgeführt werden, der bis zum geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.

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