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BGH Urteil v. - II ZR 58/21

Gesetze: § 13 VerkProspGebV vom , § 44 BörsG vom , §§ 44ff BörsG vom , § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 282 BGB, § 311 Abs 2 BGB, AnSVG

Prospekthaftung: Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber dem beitrittswilligen Anleger

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich am 30. November 2010 mit einer Einlage in Höhe von 130.000 US-Dollar als Kommanditist an der Publikumsgesellschaft H.                     GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Beklagten waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 war zudem geschäftsführende Kommanditistin, die Beklagte zu 2 Komplementärin ohne Einlage. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten war die H.      T.    G.               A.     GmbH (im Folgenden: HTGA GmbH). Die H.                 GmbH (im Folgenden: H.  GmbH), deren alleiniger Gesellschafter A. B.     war, erwarb am 9. Juni 2009 mittelbar 60 % der Gesellschaftsanteile der HTGA GmbH. Die Fondsgesellschaft hatte mit der                           HTAM GmbH (im Folgenden: HTAM GmbH), deren Alleingesellschafterin ebenfalls die HTGA GmbH war, einen Asset Management Vertrag abgeschlossen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023UIIZR58.21.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-55671

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