Die Klägerin beteiligte sich am 25. März 2011 als Kommanditistin an der Publikumsgesellschaft H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Beklagten waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 war zudem geschäftsführende Kommanditistin, die Beklagte zu 2 Komplementärin ohne Einlage. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten war die H. T. G. A. GmbH (im Folgenden: HTGA GmbH). Die H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH), deren alleiniger Gesellschafter A. B. war, erwarb am 9. Juni 2009 mittelbar 60 % der Gesellschaftsanteile der HTGA GmbH. Die Fondsgesellschaft hatte mit der HTAM GmbH (im Folgenden: HTAM GmbH), deren Alleingesellschafterin ebenfalls die HTGA GmbH war, einen Asset Management Vertrag abgeschlossen.