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BGH Urteil v. - II ZR 59/21

Tatbestand

Die Klägerin beteiligte sich am 25. März 2011 als Kommanditistin an der Publikumsgesellschaft H.                     GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Beklagten waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 war zudem geschäftsführende Kommanditistin, die Beklagte zu 2 Komplementärin ohne Einlage. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten war die H.     T.   G.              A.     GmbH (im Folgenden: HTGA GmbH). Die H.               GmbH (im Folgenden: H.   GmbH), deren alleiniger Gesellschafter A. B.    war, erwarb am 9. Juni 2009 mittelbar 60 % der Gesellschaftsanteile der HTGA GmbH. Die Fondsgesellschaft hatte mit der                           HTAM GmbH (im Folgenden: HTAM GmbH), deren Alleingesellschafterin ebenfalls die HTGA GmbH war, einen Asset Management Vertrag abgeschlossen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023UIIZR59.21.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-55672

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