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BGH Urteil v. - KZR 46/21

Gesetze: § 1 GWB vom , § 33 Abs 3 GWB vom , § 33 Abs 5 GWB vom , § 1 GWB vom , § 33 GWB vom , § 287 Abs 1 ZPO, § 304 ZPO, Art 101 AEUV, Art 102 AEUV

Schadensersatzansprüche Geschädigter aus kartellrechtswidrigen Preisabsprachen: Kartellbedingte Überhöhung der für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte; Vergleichsmarktanalyse als Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung - LKW-Kartell III

Leitsatz

LKW-Kartell III

1. Aus dem zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitenden Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, folgt, dass auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte kartellbedingt überhöht sind, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind.

2. Regressionsanalysen, die einem zeitlichen Vergleichsmarktansatz folgen, können allenfalls eine Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung darstellen; sie hindern für sich allein den Tatrichter nicht, aufgrund einer Gesamtabwägung die für ein Grundurteil hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223UKZR46.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2882 Nr. 50
BB 2024 S. 2 Nr. 1
BB 2024 S. 524 Nr. 10
DB 2024 S. 51 Nr. 1
WM 2024 S. 1333 Nr. 28
ZIP 2023 S. 5 Nr. 49
ZIP 2024 S. 258 Nr. 5
ZAAAJ-55770

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