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BSG Urteil v. - B 10 EG 3/23 R

Gesetze: § 2b Abs 1 S 3 BEEG vom , § 2b Abs 1 S 4 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG, § 2b Abs 1 S 3 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 5 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 6 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom , § 54 Abs 4 SGG, § 168 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG

Elterngeld - COVID-19-Pandemie - Kurzarbeit - pandemiebedingte Einkommensminderung - Bemessungseinkommen - Ausklammerungstatbestand aus Anlass der COVID-19-Pandemie - keine Verkürzung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums - Verschiebung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit - geringes Einkommen in den neu einbezogenen Ersatzmonaten - kein vollständiger finanzieller Ausgleich der COVID-19-Folgen - Verfassungsrecht - Ungleichbehandlung gegenüber Elterngeldberechtigten ohne pandemiebedingte Einkommenseinbußen - einkommensabhängige Ausgestaltung der Elterngeldhöhe - sozialgerichtliches Verfahren - Klageänderung im Revisionsverfahren - Umstellung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage - keine Zustimmungsbedürftigkeit seitens des Beklagten

Leitsatz

Bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens bewirkt die Nichtberücksichtigung von Kalendermonaten, in denen die berechtigte Person aufgrund der Covid-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatte, keine Verkürzung des Bemessungszeitraums, sondern dessen Verschiebung in die Vergangenheit.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG323R0

Fundstelle(n):
DStR 2024 S. 2078 Nr. 36
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 36
NJW 2024 S. 2565 Nr. 35
NJW 2024 S. 2568 Nr. 35
KAAAJ-55788

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