Gesetze: § 77 Abs 3 S 2 SGB 6, § 77 Abs 3 S 3 Nr 2 SGB 6, § 264c SGB 6 vom , § 300 Abs 3 SGB 6
(Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors nach § 77 Abs 3 S 2 SGB 6 bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Erhöhung des Zugangsfaktors der Folgerente nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 2 SGB 6 für nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
Leitsatz
1. Die Erhöhung des Zugangsfaktors einer Folgerente für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung waren, setzt voraus, dass die betreffenden Entgeltpunkte während des gesetzlich definierten Zeitraums nicht für Rentenleistungen in Anspruch genommen worden sind.
2. Waren Entgeltpunkte bereits Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ist bei einer Folgerente für die Hälfte dieser Entgeltpunkte der Zugangsfaktor neu zu bestimmen.