Gesetze: § 77 Abs 3 S 2 SGB 6, § 77 Abs 3 S 3 Nr 2 SGB 6, § 264c SGB 6 vom , § 300 Abs 3 SGB 6
(Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors nach § 77 Abs 3 S 2 SGB 6 bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Erhöhung des Zugangsfaktors der Folgerente nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 2 SGB 6 für nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
Tatbestand
Im Streit steht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Höhe der Altersrente des Klägers. Umstritten ist insbesondere, ob der Kläger verlangen kann, dass der seiner Altersrente zugrunde liegende Zugangsfaktor, soweit er aus der vorangegangenen Rente übernommen wurde, im Hinblick darauf erhöht wird, dass er die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Beginn der Altersrente nicht mehr in Anspruch genommen hat.