Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV C 5 - S 2295/21/10001 :001 BStBl 2024 I S. 163

Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen

Bezug: BStBl 2022 I S. 1397

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer i. S. d. § 139 AO für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG Folgendes:

1Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2451) wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen.

2Gemäß § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG gilt § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger entsprechend. Demnach ist für die Datenübermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig (siehe , BStBl 2022 I S. 1397).

3Den Sozialleistungsträgern steht das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen (§ 32b Absatz 3 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG). Das Bundeszentralamt für Steuern überprüft die angegebenen Inf...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank