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BGH Urteil v. - X ZR 83/21

Gesetze: Art 54 Abs 1 EuPatÜbk, § 3 Abs 1 PatG, § 87 Abs 1 PatG, § 286 ZPO

Patentnichtigkeitsverfahren gegen ein Arzneimittelpatent zur Krebsbehandlung: Anforderungen an die Offenbarung eines bestimmten Salzes eines einzelnen Wirkstoffes in einer zur oralen Verabreichung geeigneten Form; Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts; gemeinsame Einreichung einer PCT-Anmeldung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität - Sorafenib-Tosylat

Leitsatz

Sorafenib-Tosylat

1. Die Offenbarung von über 100 Wirkstoffen, die allein oder in Form eines pharmazeutisch verträglichen Salzes mit zahlreichen in Betracht kommenden Salzbildnern als zur Behandlung von Krebs geeignet bezeichnet werden, reicht für die unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines bestimmten Salzes eines einzelnen Wirkstoffs in einer zur oralen Verabreichung geeigneten Form nicht aus.

2a. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents spricht eine widerlegbare Vermutung.

2b. Die gemeinsame Einreichung einer PCT-Anmeldung, in der für einen oder mehrere Bestimmungsstaaten der Anmelder der prioritätsbegründenden Anmeldung und für einen oder mehrere andere Bestimmungsstaaten eine andere Person benannt wird, impliziert eine Abmachung der Beteiligten, die die andere Person zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt (ebenso EPA, Entscheidung vom - G 1/22 - Prioritätsberechtigung).

3. Im Patentnichtigkeitsverfahren liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität beim Nichtigkeitskläger.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:281123UXZR83.21.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-55824

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