Besonders schweres Kriegesverbrechen: Begriff des Angriffs; Tateinheit mit den Tatbeständen des Mordes und der gefährlichen Körperverletzung
Leitsatz
1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht.
2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit stehen und treten nicht hinter dieses zurück.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR306.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 10 Nr. 4 NJW 2024 S. 978 Nr. 14 NJW 2024 S. 980 Nr. 14 WAAAJ-55826