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BGH Beschluss v. - 3 StR 306/23

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 VStGB, § 11 Abs 2 S 2 VStGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 StGB

Besonders schweres Kriegesverbrechen: Begriff des Angriffs; Tateinheit mit den Tatbeständen des Mordes und der gefährlichen Körperverletzung

Leitsatz

1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht.

2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit stehen und treten nicht hinter dieses zurück.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR306.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 4
NJW 2024 S. 978 Nr. 14
NJW 2024 S. 980 Nr. 14
WAAAJ-55826

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