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BGH Urteil v. - III ZR 197/22

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Investitionen in Tochtergesellschaften der E.   C.    AG (nachfolgend auch nur: Gesellschaft) mit Sitz in der Schweiz geltend. Der Beklagte war "Direktor" der Gesellschaft und außerdem Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die als Projektgesellschaften Immobilienprojekte durchführen sollten. Inzwischen sind die E.    C.    AG und die Projektgesellschaften insolvent. Keine dieser Gesellschaften verfügte über eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:091123UIIIZR197.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-55832

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