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BGH Urteil v. - I ZR 126/22

Gesetze: § 4 Nr 3 Buchst a UWG

Wettbewerbsverstoß: Verwendung eines Emotionsschlagworts als Produktname; Orientierung des Verkehrs an Produkt- und Herstellerangaben - Glück

Leitsatz

Glück

1. Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.

2. Auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung auszuschließen ist (Fortführung von , GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:071223UIZR126.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 65 Nr. 3
DAAAJ-55893

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