Eine iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO "geplante" Betriebsänderung erfordert wegen der Rechtsgrundverweisung auf § 111 BetrVG, dass der Betriebsrat in den Verhandlungen über den Interessenausgleich noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters nehmen kann und die Voraussetzungen der Betriebsänderung auch noch bei Abschluss des Interessenausgleichs vorliegen. Der Verwalter muss darum zwar den ernstlichen Entschluss zu ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 189 Nr. 4 DB 2024 S. 537 Nr. 9 NJW 2024 S. 1289 Nr. 18 ZIP 2024 S. 1062 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1062 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1063 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1063 Nr. 19 ZIP 2024 S. 143 Nr. 3 NAAAJ-56088