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BGH Urteil v. - IX ZR 250/22

Gesetze: § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 134 InsO, § 143 InsO, § 812 BGB, §§ 812ff BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB

Voraussetzungen einer Zurückverweisung einer Insolvenzverwalterklage auf Rückgewähr eines veräußerten Erbbaurechts an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels; Rückabwicklung der erbrachten Leistungen bei insolvenzrechtlicher Anfechtung nur des Verpflichtungsgeschäfts; Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels.

2. a) Ist Gegenstand der Anfechtung nur das Verpflichtungsgeschäft, richtet sich die Rückabwicklung der daraus erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften.

2. b) Ist nur ein Kaufvertrag angefochten, richtet sich der Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen im Grundsatz nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; ist der Kaufvertrag als unentgeltliche Leistung angefochten, ist die Wertminderung am objektiven Wert der Sache zu messen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:261023UIXZR250.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1105 Nr. 20
BB 2024 S. 66 Nr. 3
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 5
NJW 2024 S. 9 Nr. 7
WM 2024 S. 83 Nr. 2
ZIP 2024 S. 622 Nr. 12
ZIP 2024 S. 622 Nr. 12
ZIP 2024 S. 91 Nr. 2
IAAAJ-56094

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