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Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG bei der Schadensregulierung Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE
Bezug: BStBl 2023 I S. 2248
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen.
2Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/1151652), BStBl 2023 I S. 2248, geändert worden ist, wird Abschnitt 3a.9 wie folgt geändert:
Nach Absatz 9 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die ...