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BMF - III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001 BStBl 2024 I S. 170

Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG bei der Schadensregulierung Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE

Bezug: BStBl 2023 I S. 2248

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen.

2Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/1151652), BStBl 2023 I S. 2248, geändert worden ist, wird Abschnitt 3a.9 wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 9 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    3Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die ...

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