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BMF - III C 5 - S 7420/20/10007 :004 BStBl 2024 I S. 164

Umsatzsteuer; Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Bezug: BStBl 2015 I S. 43

Bezug: BStBl 2023 I S. 2007

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl L 62 vom S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes

I. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten

1. Allgemeines

2Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Diese Informationen werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/283 vom

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