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BGH Urteil v. - KZR 101/20

Gesetze: § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 4 GWB, § 33 Abs 1 GWB, § 1004 Abs 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 46 Abs 2 S 2 EnWG

Eigentumsrechte am Fernwärmenetz Stuttgart sowie Verpflichtung zum Rückbau - Fernwärmenetz Stuttgart

Leitsatz

Fernwärmenetz Stuttgart

1. Dem Betreiber eines Fernwärmenetzes kann nach Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nur zustehen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sämtlichen Interessenten den Bau paralleler Netzinfrastrukturen erlauben.

2. Eine Gemeinde kann von dem bisherigen Betreiber eines Fernwärmenetzes weder Verschaffung des Eigentums an den in ihren Grundstücken verlegten Leitungen noch Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen, wenn die Gemeinde ein bereits begonnenes Auswahlverfahren für den Weiterbetrieb dieses Netzes nur ausgesetzt, aber nicht beendet hat und der bisherige Netzbetreiber an diesem Verfahren beteiligt ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223UKZR101.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2882 Nr. 50
BB 2024 S. 193 Nr. 5
WM 2024 S. 1323 Nr. 28
KAAAJ-56251

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