Anfechtungklage gegen WEG-Abrechnungsbeschluss: Bemessung der Beschwer bei Klageabweisung
Leitsatz
1. Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage weiterhin in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (im Anschluss an Senat, Urteil vom - V ZR 152/22, NJW 2023, 2111 Rn. 24 ff.).
2. Dass der gemäß § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:091123BVZB67.22.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 761 Nr. 11 NJW 2024 S. 8 Nr. 4 UAAAJ-56252