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BSG Urteil v. - B 5 R 18/21 R

Gesetze: § 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 3 SGB 6, § 118 Abs 4a S 1 SGB 6, § 118 Abs 4a S 2 SGB 6, § 119 Abs 1 S 1 SGB 6, § 119 Abs 3 Nr 1 SGB 6, § 119 Abs 4 S 2 SGB 6, § 120 SGB 6, PostRDV, § 166 Abs 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 242 BGB

(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)

Leitsatz

1. Der Rücküberweisungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach Überzahlung einer Rente wegen Todes verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Renten Service Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.

2. Der Träger der Rentenversicherung muss sich die Kenntnis von der Überzahlung des Renten Service als Wissensvertreter zurechnen lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:260723UB5R1821R0

Fundstelle(n):
HAAAJ-56265

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