Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Beschluss v. - B 5 RS 4/22 B

Gesetze: § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 141 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 5 Abs 1 S 1 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 6 Abs 6 AAÜG, § 8 Abs 1 S 2 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 23 Abs 1 S 2 SGB 10, § 44 SGB 10, VEBPrämFoV, VEBPrämFo1969/70V, VEBPrämFo1971V, § 117 Abs 1 AGB DDR, § 287 ZPO

Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach einem wiederholt gestellten Überprüfungsantrag - zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe

Leitsatz

1. Auch nach einem wiederholt gestellten Überprüfungsantrag besteht ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde.

2. Eine Jahresendprämie kann auch in einer Mindesthöhe als erzieltes Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht und Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde gelegt werden, wenn das monatlich erzielte Arbeitsentgelt als ein Teil des Verdienstes bereits nachgewiesen ist.

3. Für die Glaubhaftmachung sind bei der Beweiswürdigung neben allen verfügbaren Beweismitteln und Informationen auch die Prämienfonds-Verordnungen als generelle Tatsachen heranzuziehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:070923BB5RS422B0

Fundstelle(n):
RAAAJ-56266

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank