Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach einem wiederholt gestellten Überprüfungsantrag - zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe
Leitsatz
1. Auch nach einem wiederholt gestellten Überprüfungsantrag besteht ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde.
2. Eine Jahresendprämie kann auch in einer Mindesthöhe als erzieltes Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht und Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde gelegt werden, wenn das monatlich erzielte Arbeitsentgelt als ein Teil des Verdienstes bereits nachgewiesen ist.
3. Für die Glaubhaftmachung sind bei der Beweiswürdigung neben allen verfügbaren Beweismitteln und Informationen auch die Prämienfonds-Verordnungen als generelle Tatsachen heranzuziehen.