Inanspruchnahme einer Vermögens-Haftpflichtversicherung nach Insolvenz der versicherten Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz
1. Ein Verstoß ist im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Ausschlussklausel in A. 5.3 a) BBR-S begangen, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat.
2. Für die Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand im Rahmen der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft kommt es entscheidend darauf an, inwieweit dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrags ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum, Mitwirkungsrechte und/oder Ermessen zustehen und sich diese auf das unternehmerische Risiko der Fondsgesellschaft auswirken (hier: B.II.6. BBR-S).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:151123UIVZR277.22.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 129 Nr. 4 BFH/NV 2024 S. 495 Nr. 4 DB 2024 S. 661 Nr. 11 DStRE 2024 S. 1203 Nr. 19 NJW-RR 2024 S. 237 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2024 S. 387 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2024 S. 387 WM 2024 S. 119 Nr. 3 ZIP 2024 S. 4 Nr. 4 ZIP 2024 S. 823 Nr. 15 XAAAJ-56306