Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge: kein Rechtsschutzinteresse und keine Verfahrensaussetzung nach Vorläufigkeitserklärung im Einspruchsverfahren
Leitsatz
Einer Klage, mit der der Steuerpflichtige erstmals die Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG) rügt, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das FA bereits im Einspruchsverfahren den angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt hat. Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) kommt nicht in Betracht (Abgrenzung zum , BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 119 YAAAA-94712