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BGH Urteil v. - IV ZR 89/22

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:291123UIVZR89.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-56416

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