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BGH Urteil v. - VI ZR 380/22

Gesetze: § 630d Abs 2 BGB, § 630e Abs 1 BGB, § 630e Abs 2 S 1 Nr 2 BGB, § 286 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Arzthaftung: Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung; Gehörsrüge im Revisionsverfahren

Leitsatz

1. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende "Sperrfrist" vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde; die Bestimmung enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste (Bestätigung Senatsurteil vom - VI ZR 375/21, BGHZ 236, 42 Rn. 16, 18).

2. Der Patient muss vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:211123UVIZR380.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 589 Nr. 9
NJW 2024 S. 592 Nr. 9
HAAAJ-56508

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