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BFH Urteil v. - VII R 50/20

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; StromStG § 9 Abs. 4; StromStV § 12a; StromStV § 12b Abs. 2 Satz 1;

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom

Leitsatz

1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht.

2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2395 Nr. 42
BFH/NV 2024 S. 341 Nr. 3
BFH/PR 2024 S. 127 Nr. 4
BFH/PR 2024 S. 127 Nr. 4
DStR-Aktuell 2024 S. 13 Nr. 1
DStRE 2024 S. 415 Nr. 7
QAAAJ-56570

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